In den Kommentaren zu dem im August 2013 in Kraft getretenen Leistungsschutzrecht (sh. Meyer-Sammlung 13/228 Seiten 355 ff.) ist klar ausgeführt, dass Texte im Internet zwar den gleichen Schutzinteressen unterliegen wie vergleichbare Texte in Printmedien, dass aber ein besonderes Schutzinteresse vor Zweitverwertung bei Texten mit erotischem Inhalt nur unter der Maßgabe besteht, dass diese „in eindeutig kommerzieller Absicht bzw. in katalysatorisch kommerziell wirkender Handlungsweise“ angeboten werden.
Nach Auskunft des kaufmännischen Geschäftsführers der VG Wort, Dr. Drescher, sind somit Textsammlungen der Schattenzeilen, die aus freien, nicht in anderen Medien veröffentlichten Werken bestehen, in keinem Fall berührt.
Da somit keine Rechtsansprüche der VG Wort oder Dritter bestehen, entfallen auch sämtliche Rechtsfolgen.
Allerdings wurde ich von Dr. Drescher dahingehend informiert, dass erotische Textsammlungen nur bedingt öffentlichkeitsrelevant verwendet werden dürfen. Hier ist im Jugendschutzgesetz die „sichere Verwahrung erotischer Textsammlungen“ klar geregelt.
Sie darf im Schutze einer bibliothekarischen Verwaltung eingeschränkt öffentlichkeitswirksam gehandhabt werden.
Nach deutschem Bibliotheksgesetz (Mainzer Schrift, Herder-Scriptum-Texte) ist die Führung einer privaten Bibliothek eine gewerbliche Tätigkeit. Um hier der Gefahr der Einstellung des Geschäftsbetriebes durch das Finanzamt mit dem Argument der „Liebhaberei“ vorbeugend entgegenzuwirken, sollte die geplante Onleihe Gebühren erheben.
Der Nutzer muss lediglich eine Bankeinzugsermächtigung an die Bibliotheksverwaltung erteilen, die dann den Betrag von 99 Cent pro Geschichte einzieht.
Der guten Ordnung halber bin ich bereit, hier ein Konto zur Verfügung zu stellen und entsprechende Listen der Liebhabereien aller Bibliothekskunden zu pflegen und nach Bedarf interessierten Diensten zur Verfügung zu stellen.